Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Entschädigung und Feststellung der Berechtigung an 1942 veräußerten Aktien; die Behörde lehnte den Antrag ab, das VG stellte die Berechtigung fest, ließ die Revision aber nicht zu. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist die Auslegung der Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution nach §3 Abs.1 Satz4 VermG, insbesondere für Anteile außerhalb des Beitrittsgebiets.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert.
Bei der Prüfung eines Bruchteilsrestitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG ist zu klären, ob ein Anspruch für verfolgungsbedingt entzogene Unternehmensanteile mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass zuvor eine Rückerstattung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz erfolgt ist.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1, anzuwenden.
Offensichtliche Übertragungs- oder Schreibfehler in Entscheidungen sind zu berichtigen, um die korrekte Normbezeichnung wiederzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 14. Januar 2016, Az: 29 K 326.14, Urteil
Gründe
Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Verkaufs von Anteilen des Dr. G an der I.G. F. AG geltend. Dr. G verkaufte die genannten Anteile mit einem Nominalwert von 880 000 RM im April 1942, um die ihm gegenüber festgesetzte Judenvermögensabgabe zu begleichen. Zu einer Rückerstattung der Anteile oder der Zuerkennung eines Schadensersatzes wegen des Verkaufs der Anteile nach Rückerstattungsrecht ist es nicht gekommen. Allerdings wurde den Erben nach Dr. G ein Schadensersatzanspruch wegen der bezahlten Judenvermögensabgabe und anderer Vermögensverluste zuerkannt. Im September 2006 meldete die Klägerin die Beteiligung des Dr. G an der I.G. F. AG und deren Besitz an und beschränkte ihren Anspruch auf Entschädigung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von Dr. G an der I.G. F. AG in Höhe von nominell 880 000 RM festzustellen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 VermG) erfolgt ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sonstlt
Der Beschluss vom 19. Januar 2017 ist wegen eines Übertragungsfehlers zu berichtigen. In Randnummer 2 im Satz 2 muss es "§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG" heißen.