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BVerwG·8 B 33/15, 8 B 33/15 (8 C 18/16)·27.07.2016

Revisionszulassung; Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG nahm die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Streitgegenstand sind die Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG bei Untersagungsverfügungen, die auf die Begriffsbestimmung des § 3 GlüStV verweisen. Zudem ist zu klären, welche Anforderungen an ein abgestuftes behördliches Vorgehen und an ein etwaiges Gesamtkonzept gegenüber Anbietern zu stellen sind. Der vorläufige Streitwert wurde gemäß den angeführten GKG-Normen bestimmt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision richtet sich nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine Untersagungsverfügung im Glücksspielrecht, die gesetzeswiederholend auf die Begriffsbestimmung des § 3 GlüStV verweist, muss die Anforderungen der Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG erfüllen; die Verweisung bedarf ausreichender Konkretisierung.

3

Beim Erlass abgestufter behördlicher Maßnahmen gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen ist zu prüfen, ob ein nachvollziehbares Abstimmungs- bzw. Gesamtkonzept oder zumindest nachvollziehbare Kriterien für Auswahl und Reihenfolge der Maßnahmen vorliegen müssen.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren kann auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 37 Abs. 1 VwVfG§ 3 GlüStV§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. September 2015, Az: 6 S 1426/14, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 3. November 2011, Az: 3 K 386/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung, die gesetzeswiederholend auf die Begriffsdefinition des Glücksspiels des § 3 GlüStV verweist, näher zu präzisieren.

3

Darüber hinaus führt die Beschwerdebegründung voraussichtlich auf die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein abgestuftes Vorgehen der Behörde gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen beim Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen zu stellen sind insbesondere, ob ein Plan oder Gesamtkonzept für das behördliche Vorgehen vorliegen und gegebenenfalls, wie dieses beschaffen sein muss.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.