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BVerwG·8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)·03.12.2025

Revisionszulassung; Anspruch eines Minderjährigen nach § 1a Abs. 2 VwRehaG wegen Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung der Eltern; individuelle Zersetzungsabsicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRehabilitierungsrecht (VwRehaG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des VG Meiningen auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist der Anspruch eines seinerzeit minderjährigen Kindes nach § 1a Abs. 2 VwRehaG wegen Einbeziehung in die operative Personenkontrolle des MfS im Zuge der Verfolgung der Eltern. Zu klären ist, ob ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die gegen das Kind gerichteten Maßnahmen von einer gezielt individuellen Zersetzungsabsicht getragen waren. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO).

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des VG aufgehoben; Revision zugelassen zur Klärung der Bedeutung individueller Zersetzungsabsicht für § 1a Abs. 2 VwRehaG‑Ansprüche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, insbesondere bei höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfragen.

2

Bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 1a Abs. 2 VwRehaG ist zu klären, ob die das minderjährige Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen diese Person gerichteten Zersetzungsabsicht getragen waren.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 1a Abs 2 VwRehaG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1a Abs. 2 VwRehaG§ 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Meiningen, 24. September 2024, Az: 8 K 362/23 Me, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.