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BVerwG·8 B 32/20, 8 B 32/20 (8 C 34/20)·17.12.2020

Revisionszulassung; handwerksähnliche Betriebsform eines Gewerbes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHandwerksrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des VGH zur Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob eine gewerbliche Betätigung als handwerksähnliches Gewerbe i.S.v. § 18 HwO gelten kann, wenn sie nur einen Ausschnitt der typischen Tätigkeiten eines in Anlage B Abschnitt 2 genannten Gewerbes umfasst. Die Zulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung dieser Auslegungsfrage. Der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung oder Anwendung einer gesetzlichen Regelung hat, die über den Einzelfall hinausreicht.

2

Bei der Abgrenzung eines "handwerksähnlichen Gewerbes" i.S.v. § 18 HwO ist zu prüfen, ob auch eine Tätigkeit, die nicht das gesamte typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 genannten Gewerbes erfüllt, sondern nur einen Ausschnitt typischer Tätigkeiten umfasst, den Tatbestand erfüllen kann.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz ist angezeigt, wenn durch die Zulassung der Revision wesentlich zur Klärung einer die Rechtsanwendung leitenden Grundfrage beigetragen werden kann.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren kann sich auf die Regeln der §§ 47, 52 und 63 GKG stützen (vgl. § 47 Abs. 1, 3; § 52 Abs. 2; § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 18 Abs 2 S 2 HwO§ 18 Abs 1 S 1 Alt 2 HwO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Handwerksordnung§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Februar 2020, Az: 6 S 2901/18, Urteil

vorgehend VG Stuttgart, 12. April 2018, Az: 4 K 117/17

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.