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BVerwG·8 B 32/17·06.06.2018

Mindestabstand zwischen Spielhallen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle bzw. hilfsweise die Feststellung, bis zum 30.6.2017 keine Erlaubnis zu benötigen. Die Erlaubnis wurde wegen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands von 500 m Luftlinie versagt; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen. Das Gericht hielt das Luftlinienmaß für verhältnismäßig und verwies auf höchstrichterliche Rechtsprechung; europarechtliche Einwände waren nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Luftlinienabstand als verhältnismäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Landesglücksspielrecht geregelte Mindestabstandsregel von 500 m Luftlinie zwischen Spielhallen kann einen verfassungsgemäßen, verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen.

2

Bei der Erforderlichkeitsprüfung staatlicher Regelungen kommt dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu; die Festlegung des Abstands nach Luftlinie statt nach Wegstrecke kann innerhalb dieses Gestaltungsspielraums liegen.

3

Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat nur Aussicht auf Zulassung, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Klärung zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung führen wird.

4

Europarechtliche Rügen (z. B. Dienstleistungsfreiheit) sind unbeachtlich, wenn kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist und die Rügen nicht substantiiert gelten gemacht werden.

Relevante Normen
§ Art 56 AEUV§ 41 Abs 2 Nr 2 GlSpielG BW§ 42 Abs 1 GlSpielG BW§ 41 Abs. 1 LGlüG BW§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. April 2017, Az: 6 S 1765/15, Urteil

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 5. August 2015, Az: 3 K 1196/13

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle, hilfsweise die Feststellung, dass er bis zum 30. Juni 2017 keine Erlaubnis benötige. Seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG BW) lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der gesetzliche Mindestabstand von 500 m Luftlinie zwischen der vom Kläger betriebenen und einer weiteren Spielhalle sei nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt der Kläger nicht dar. Dazu hätte er dartun müssen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, dass diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

ob das Mindestabstandsgebot auch dann noch verhältnismäßig ist, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die Wegstrecke zwischen den konkurrierenden Spielhallenbetrieben mehr als das Doppelte des Maßes beträgt, was für die Entfernung per Luftlinie vorgegeben ist,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung zu bejahen und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 132 Rn. 18). So liegt es hier. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der aufgeworfenen Frage bereits im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Abstandsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Spielhallengesetz befasst und diese als verhältnismäßig beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist ebenso wie nach den verfahrensgegenständlichen Vorschriften der § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 LGlüG BW die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Eine solche Abstandsregelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Abstandsgebotes kommt dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Auch eine Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung abstellt, hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 153; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 49). Darf der Gesetzgeber die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von einem nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen abhängig machen, gilt das auch dann, wenn die tatsächliche Wegstrecke zwischen zwei Spielhallen im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt.

4

Die weitere Frage,

ob die mit der Abstandsregelung eingesetzten Mittel tatsächlich kohärent und systematisch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind,

verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat bereits einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV eröffnen könnte, im konkreten Fall verneint (UA S. 19). Dagegen wurden keine wirksamen Rügen erhoben. Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung mit Gewerbetreibenden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, weshalb die von ihm beanstandete Abstandsregelung den Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung nicht genügen sollte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.