Revisionszulassung; Anordnung einer Kreisverweisung als Maßnahme im Sinne des VwRehaG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; das BVerwG hat die Revision zugelassen. Streitstand ist die grundsätzliche Frage, ob die Anordnung einer Kreisverweisung als Maßnahme mit dem Ziel der Zersetzung i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG zu qualifizieren ist. Die Sache ist revisionsrechtlich klärungsbedürftig; die Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer normativen Auslegungsfrage (hier: Qualifikation der Kreisverweisung als Maßnahme i.S. des VwRehaG) noch offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend VG Halle (Saale), 10. Juli 2024, Az: 7 A 11/24 HAL, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob die Anordnung einer Kreisverweisung eine Maßnahme darstellt, die mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG erfolgte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.