Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch den Hessischen VGH, der die Untersagung des Beteiligungserwerbs auf zwei selbstständige Gründe stützte (fehlende Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Intransparenz nach §§2b/2c KWG). Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §133 Abs.3 Satz3 VwGO für jeden tragenden Begründungsstrang ein eigener Zulassungsgrund darzulegen wäre und die Beschwerde nur die Zuverlässigkeitsrüge behandelt. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das Begründungserfordernis des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht erfüllt ist
Abstrakte Rechtssätze
Stützt ein vorinstanzliches Gericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe, muss die Nichtzulassungsbeschwerde für jeden dieser Gründe einen selbstständigen Zulassungsgrund substantiiert darlegen; bleibt dies unterlassen, erfüllt die Beschwerde das Begründungserfordernis des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht.
Eine als Grundsatzrüge vorgetragene Rüge ist unzureichend, wenn sie sich ausschließlich auf einen von mehreren tragenden Begründungssträngen beschränkt; es fehlt damit an der erforderlichen Konkretisierung der Rüge hinsichtlich der übrigen Gründe.
Der Gesetzesbegriff der "Tatsachen" in §2b Abs.1a Satz1 KWG 2006 und §2c Abs.1b Satz1 KWG 2010 erstreckt sich auf beide dort normierten Tatbestandsalternativen (Unzuverlässigkeit und wirtschaftliche Intransparenz).
Erfolgt keine Darlegung, dass die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen für alle tragenden Begründungsstränge entscheidungserheblich sind, fehlt die Voraussetzung für die Zulassung der Revision; damit ist die Beschwerde von vornherein erfolglos.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Oktober 2010, Az: 6 A 2227/08, Urteil
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 612 606 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Hat das vorinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, dann muss die Beschwerde für jeden der Begründungsstränge einen selbstständigen Zulassungsgrund geltend machen. Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Gründe zulässig vorgetragen und gegeben ist. Wird nur hinsichtlich einer der vorinstanzlich gegebenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht, wird das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1950 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284, vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 5. September 2011 - BVerwG 8 B 4.11 -).
So liegt der Fall hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil mit einer doppelten Begründung zurückgewiesen. Danach rechtfertigen sowohl § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809) KWG 2006 - bzw. § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 KWG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 950) - KWG 2010 - (fehlende Zuverlässigkeit - UA S. 9 ff.) als auch die in § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2006, § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2010 normierte Tatbestandsalternative (Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz - UA S. 16 f.) die von den Klägern angegriffene Untersagung des Erwerbs der Beteiligung an der N-Bank. Die Entscheidung ist damit nicht nur auf den Tatbestand der fehlenden Zuverlässigkeit der Kläger gestützt, sondern daneben auch auf die wirtschaftliche Intransparenz des Unternehmensverbundes, in welchen die N-Bank im Falle des Erwerbs der in Rede stehenden Anteile durch die Kläger einbezogen würde. Bei dem Tatbestand der wirtschaftlichen Intransparenz handelt es sich um einen eigenständigen Untersagungsgrund, der nach Auffassung des Berufungsgerichts das Urteil auch ohne die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit selbstständig trägt. Die von den Klägern allein geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Untersagungstatbestand der fehlenden Zuverlässigkeit (§ 2b Abs. 1 Satz 1 KWG 2006, § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG 2010). Dies gilt sowohl für die mit der Beschwerde aufgeworfene erste Rechtsfrage,
ob Anhaltspunkte aus dem Anzeigeninhalt Tatsachen im Sinne von § 2b KWG 2006 bzw. § 2c Abs. 1 Satz 1 KWG 2010 sind, sodass die Bundesanstalt daraus eine Darlegungslast des Anzeigepflichtigen dergestalt herleiten kann, dass die Behörde keine (eigenen) weiteren Darlegungs- und Nachweispflichten hat und aus diesen Gesichtspunkten ohne Weiteres auf die Unzuverlässigkeit des Betreffenden schließen kann,
als auch für die weitere Rechtsfrage,
ob die Bundesanstalt bei einem aus ihrer Sicht gegebenen Fehlverhalten in der Vergangenheit oder bei nicht ausreichenden Nachweisen der Mittelherkunft ohne Hinzutritt weiterer Anhaltspunkte schlussfolgern kann, dass eine Unzuverlässigkeit vorliegt, deren Wirkung andauert und nicht als beendet angesehen werden kann.
Zwar bezieht sich der Begriff der „Tatsachen“ in § 2b Abs. 1a Satz 1 KWG 2006 und § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG 2010 auf beide Tatbestandsalternativen. Die Beschwerde konkretisiert die Grundsatzrüge aber nur hinsichtlich der Unzuverlässigkeit. Damit wird im Hinblick auf die zweite vom Verwaltungsgerichtshof als tragend herangezogene Tatbestandsalternative des § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2006 und § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG 2010 kein Zulassungsgrund dargelegt. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die beiden von den Klägern bezeichneten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wären und ob ihnen eine grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus zukäme. Denn die Kläger haben jedenfalls nicht dargetan, dass sie entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.