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BVerwG·8 B 3/10·15.04.2010

Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVermögensrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsantrags gegen zwei Richter beim Verwaltungsgericht Gera. Das BVerwG erklärte die Beschwerde für nicht statthaft. Es bestätigte, dass nach §146 Abs.2 VwGO Ablehnungsbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und §37 Abs.2 Satz1 VermG den Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren umfasst. Eine ergänzende Berufung auf §173 VwGO i.V.m. §567 ZPO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss als nicht statthaft/verworfen (Rechtsmittelausschluss nach §37 Abs.2 VermG und §146 Abs.2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2

§37 Abs.2 Satz1 VermG schließt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse grundsätzlich aus.

3

§37 Abs.2 Satz1 VermG erfasst auch Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit, sofern sie im Rahmen eines vermögensrechtlichen Klageverfahrens ergehen.

4

Eine ergänzende Beschwerdemöglichkeit nach §173 VwGO i.V.m. §567 Abs.1 Nr.2 ZPO entfällt, wenn die VwGO durch eine ausdrückliche Regelung wie §146 Abs.2 VwGO einen Rechtsmittelausschluss enthält.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 VermG§ 146 Abs. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG§ 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 45/09, Beschluss

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Amelung und des Richters am Verwaltungsgericht Alexander wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.

3

Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die Richterablehnung erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 45/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

4

Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem Rechtsmittelausschluss in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.