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BVerwG·8 B 30/22·20.12.2022

Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des staatlichen Verwalters

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (Restitution/Entschädigung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung von Schadensersatzansprüchen nach §13 VermG für Mieteinnahmen 1981–1994; das VG wies die Klage als unbestimmt ab. Das BVerwG hält die Klage zwar für hinreichend bestimmt, bestätigt das Urteil aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Mieteinnahmen waren bereits bestandskräftig entschieden und §13 VermG setzt staatliche Verwaltung zum 29.9.1990 voraus; das Grundstück war zuvor Volkseigentum.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil bleibt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Ausschlusses nach §13 VermG bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage ist im Sinne des §82 Abs.1 VwGO bestimmt, wenn aus Klageerhebung, Begründung oder Verfahrensäußerungen hinreichend erkennbar ist, welchen Sachverhalt das Gericht zu entscheiden hat; ein juristisch formulierter Antrag ist nicht erforderlich.

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Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage unzulässig; dies gilt insbesondere, wenn über den streitigen Tatbestand bereits bestandskräftig durch Verwaltungsentscheidung entschieden wurde und die Rechtsstellung des Klägers dadurch nicht verbessert werden kann.

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Ein Anspruch nach §13 VermG setzt voraus, dass die staatliche Verwaltung des Vermögensgegenstands bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 weiterhin bestand; war das Grundstück vor diesem Zeitpunkt bereits in Volkseigentum überführt, scheidet ein solcher Anspruch aus.

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Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht trotz festgestellter Verfahrensmängel die Entscheidung wegen Ergebnisrichtigkeit bestätigen (analog §144 Abs.4 VwGO).

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 1 VwGO§ 13 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 144 Abs. 4 VwGO§ 82 Abs. 1 VwGO§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Greifswald, 6. April 2022, Az: 2 A 1985/21 HGW, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern restituierte 1996 das Grundstück W.straße .../F.straße ... in G. an den Kläger. Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 sprach es ihm außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung der Einnahmen aus dem Grundstück während der staatlichen Verwaltung in Höhe von 2 560,24 € zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen entgangener Mieteinnahmen und unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen lehnte es ab. Die dagegen vom Kläger eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

2

Im Oktober 2021 beantragte der Kläger die Bescheidung der für den Zeitraum 1981 bis 1994 geltend gemachten und aus seiner Sicht bislang nicht beschiedenen Schadensersatzansprüche gemäß § 13 VermG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, da über alle Ansprüche rechtskräftig entschieden sei.

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Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da die Klage unbestimmt und damit unzulässig sei. Der Kläger habe auch auf gerichtlichen Hinweis nicht klargestellt, zu welcher Art des von ihm beantragten "Folgebescheides" der Beklagte verpflichtet werden solle.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die ohne Erfolg bleibt. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt zwar vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

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1. Der Kläger macht zu Recht der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage überspannt und damit gegen § 82 Abs. 1 VwGO verstoßen.

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Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Letzterer ist schon dann hinreichend im Sinne der Vorschrift bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 12). Bei dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Ein Antrag ist bestimmt, wenn Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benannt werden. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - NVwZ 2014, 64 Rn. 54). Der Antrag muss jedoch nicht juristisch ausformuliert sein (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10). Vielmehr reicht es aus, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 26).

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Gemessen hieran genügt die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Bestimmtheitserfordernis. Sie hat einen Sachverhalt angegeben, über den das Gericht entscheiden soll, und damit den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch ein hinreichend bestimmter Antrag entnehmen. Er begehrt vom Beklagten die Feststellung eines Schadensersatzspruchs wegen Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters gemäß § 13 VermG für den Zeitraum vom 9. September 1981 bis zum 30. Juni 1994. Die Höhe dieses Anspruchs soll aus den "verbrieften" Mieteinnahmen für das streitgegenständliche Grundstück im genannten Zeitraum abzüglich der während dieser Zeit getätigten Instandhaltungsaufwendungen ermittelt werden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2022).

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2. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (analog § 144 Abs. 4 VwGO, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist). Die Klage ist aus anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen unzulässig.

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Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger kann seine Rechtsstellung durch das Verfahren nicht verbessern.

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Über die im Zeitraum vom 9. September 1981 bis zum 30. Juni 1994 vereinnahmten Mieten, auf die sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bezieht, ist bereits mit Bescheid vom 16. Januar 2003 bestandskräftig entschieden worden. Die Rechtsmittel des Klägers hiergegen sind erfolglos geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89). Zu einer erneuten Entscheidung über die Mieteinnahmen ist der Beklagte nicht verpflichtet. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger die Mieteinnahmen nicht direkt, sondern lediglich als Rechnungsposten des geltend gemachten Anspruchs fordert.

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Unabhängig davon kann der Kläger die Mieteinnahmen auch deshalb nicht - auch nicht als bloßen Rechnungsposten - erfolgreich zum Gegenstand seiner Klage machen, weil der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG voraussetzt, dass die staatliche Verwaltung des Vermögensgegenstands bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 noch bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89 f.). Das war hier in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist es bereits vor 1990 in Volkseigentum überführt worden. Aus diesem Grund scheiden die Mieteinnahmen auch als Gegenstand eines auf das Verwalterkonto bezogenen Schadensersatzanspruchs nach § 13 VermG aus (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG und BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - NJW-RR 2009, 89 <90>).

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Sollte das Vorbringen des Klägers so zu verstehen sein, dass er jedenfalls hilfsweise auch das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens begehrt, bestünde auch hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Wiederaufnahmegrund ist weder geltend gemacht, noch sonst erkennbar.

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3. Angesichts der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kommt es auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.