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BVerwG·8 B 29/12, 8 B 29/12 (8 C 15/12)·24.05.2012

Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG sah grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitpunkt ist die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis. Das Gericht hält eine klärungsbedürftige Fragenstellung zur Bedeutung einer Folgenabschätzung über mögliche Wanderbewegungen zu liberaleren Glücksspielbereichen für gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet anerkannt; grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann Erfolg haben, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis ist zu klären, inwieweit eine Folgenabschätzung über Wanderbewegungen zu liberaler geregelten Glücksspielbereichen maßgeblich ist.

3

Sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt, kommt es für die Zulassung der Revision auf die weiteren Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht mehr an.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Januar 2012, Az: 10 BV 10.2505

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt u.a. auf die klärungsbedürftige Frage, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt.

2

Auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.