Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Spielhallen-Genehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung, mit der der Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine benachbarte Spielhalle stattgegeben wurde. Das BVerwG weist die Beschwerde zurück, da die vorgetragenen Einwände keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen lassen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Kostenantrag gestellt hat.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert darzulegen, dass die Sache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung besitzt; bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände reicht nicht aus.
Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, konkret aufzuzeigen, welche klärungsbedürftigen oder rechtspolitisch relevanten Fragen sich unabhängig vom Einzelfall stellen.
Die Erteilung verwaltungsrechtlicher Erlaubnisse kann durch ein Auswahlverfahren erfolgen; dieses ist rechtmäßig, wenn es sachlich gerechtfertigt und unter Beachtung landesrechtlicher Vorgaben durchgeführt wird.
Bei Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren nach VwGO ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten einer Beigeladenen nicht geboten, wenn diese im Verfahren keinen Antrag auf Kostenerstattung gestellt hat und die Billigkeit eine Erstattung nicht rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. März 2021, Az: 4 A 3177/19, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 2. Juli 2019, Az: 3 K 19146/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle. Ihren eigenen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ihre benachbarte Spielhalle lehnte die Beklagte wegen Unterschreitens des landesgesetzlichen Mindestabstandes zu jener sowie zu einer weiteren Spielhalle ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe der Beigeladenen die angefochtene Erlaubnis auf der Grundlage eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens erteilt. Zur näheren Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe seines am selben Tage ergangenen Urteils verwiesen, mit dem es auch die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Beschwerdebegründung wegen der Nichtzulassung der Revision im Verfahren ihrer auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis für ihre Spielhalle (8 B 29.21) gerichteten Klage Bezug. Die dort dargelegten und im vorliegenden Verfahren wiederholten Einwände lassen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem am selben Tage ergangenen Beschluss im Verfahren 8 B 29.21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.