Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erhoben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis und ob diese Frage von einer Folgenabschätzung über Wanderbewegungen in liberalere Glücksspielbereiche abhängt. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und stellte grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO fest. Auf die übrigen Zulassungsgründe (§132 Abs.2 Nr.2 und 3) kam es nicht an.
Ausgang: Zulassungsbeschwerde als begründet angenommen; Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Die Vereinbarkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis kann von einer sachgerechten Folgenabschätzung abhängen, die mögliche Wanderbewegungen in liberaler geregelte Glücksspielbereiche berücksichtigt.
Erhebt eine Partei eine erfolgreiche Grundsatzrüge, können andere Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO für die Zulassung der Revision entbehrlich sein.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründen, ohne alle weiteren Zulassungsgründe zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Januar 2012, Az: 10 BV 10.2271
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt u.a. auf die klärungsbedürftige Frage, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt.
Auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.