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BVerwG·8 B 26/11, 8 B 26/11 (8 C 16/11)·16.08.2011

Revisionszulassung; zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht/EntschädigungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Anwendung von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG. Streitpunkt ist, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine frühere DDR-Vermögenseinziehung aufhebt, die zuvor durch Gnade aufgehoben, aber materiell nicht revidiert war, weil der Betroffene auf Nutzung verzichtet hatte. Das Gericht erachtet die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung und hat der Beschwerde stattgegeben; die Revision wird zugelassen, damit die materielle Rechtsfrage geklärt werden kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Anwendung von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufweist.

2

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG sind die Wirkungen einer strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG zu berücksichtigen; eine vorausgegangene Gnadenentscheidung schließt die Anwendbarkeit des VermG nicht zwingend aus.

3

Das tatsächliche Fortbestehen oder Nichtwiedererlangen von Vermögenswerten (etwa weil der Betroffene auf persönliche Nutzung verzichtet hat) kann die Beurteilung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach dem VermG beeinflussen.

4

Überschneidungen zwischen Rehabilitierungsrecht und vermögensrechtlichen Ansprüchen begründen regelmäßig eine grundsätzliche Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 1 StrRehaG§ 1 Abs 7 VermG§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 7 VermG

Vorinstanzen

vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1675/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor - aber nach der Verurteilung - auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.