Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 25/13, 8 B 25/13 (8 C 9/13)·24.09.2013

Entzug des Mandats eines gewählten Mitglieds der Gemeindevertretung durch Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung

Öffentliches RechtKommunalrechtWahlrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine landesrechtliche Vorschrift, die der Gemeindevertretung erlaubt, einem straffällig gewordenen gewählten Mitglied durch Mehrheitsbeschluss das Mandat zu entziehen. Streitfrage ist, ob dies mit den in Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Wahlrechtsgrundsätzen (Unmittelbarkeit, Allgemeinheit, Gleichheit) vereinbar ist. Das BVerwG gibt der Beschwerde statt und nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Im Revisionsverfahren soll die Vereinbarkeit der Regelung mit den Wahlrechtsgrundsätzen geprüft werden.

Ausgang: Beschwerde wird stattgegeben; Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung angenommen und die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Mandatsentzugsbefugnis mit Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG zur Entscheidung in der Revision anberaumt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine landesrechtliche Vorschrift, die der Gemeindevertretung gestattet, einem gewählten Mitglied durch Mehrheitsbeschluss das Mandat zu entziehen, ist nur zulässig, wenn sie die in Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Wahlrechtsgrundsätze wahrt.

2

Bei der Vereinbarkeitsprüfung ist insbesondere zu klären, ob ein solcher Mandatsentzug die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigt.

3

Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl können durch ein Ermessen der Gemeindevertretung über den Verbleib eines Mandats betroffen sein und sind daher in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen.

4

Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn verfassungsrechtliche Grundsätze des Wahlrechts berührt sind.

Relevante Normen
§ Art 28 Abs 1 S 2 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 10573/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob es die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze der Unmittelbarkeit, der Allgemeinheit und/oder der Gleichheit der Wahl verbieten, dass eine Vorschrift des Landeskommunalrechts die Gemeindevertretung ermächtigt, einem gewählten Mitglied der Gemeindevertretung, das straffällig geworden ist, durch Mehrheitsbeschluss nach seinem Ermessen das Mandat zu entziehen.