Revisionszulassung; zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Revision; Streitfrage ist, ob § 1 Abs. 7 VermG neben einer strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG anwendbar ist, wenn eine DDR-Vermögenseinziehung zuvor zwar durch Gnadenerlass aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert wurde, weil der Betroffene auf Nutzung verzichtete. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und erkannte der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, sodass die Rechtsfrage revisionswürdig ist.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin wurde stattgegeben; Rechtssache als revisionswürdig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 VwGO) und die Entscheidung zur Klärung der Fortbildung des Rechts dient.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG ist zu berücksichtigen, ob die strafrechtliche Rehabilitierung zu einer tatsächlichen Revidierung der vermögensrechtlichen Folgen der DDR-Verurteilung geführt hat.
Eine frühere Gnadenentscheidung der DDR, die formell eine Vermögenseinziehung aufgehoben hat, schließt die Prüfung der Anwendbarkeit zivil- oder verwaltungsrechtlicher Wiedergutmachungsregelungen nicht grundsätzlich aus, wenn faktisch keine Wiederherstellung eingetreten ist.
Für die Beurteilung des Verhältnis von VermG und StrRehaG ist entscheidend, ob durch die jeweiligen Entscheidungen rechtsgestaltende Wirkungen eingetreten sind, die den Anwendungsbereich der Normen bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1725/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor - aber nach der Verurteilung - auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.