Revisionszulassung zur Anhörungspflicht beim Erlass von Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob ein Antragsteller einer Erlaubnis zur Online-Veranstaltung von Glücksspielen nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass ihn belastender Nebenbestimmungen anzuhören ist. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Kosten folgen der Hauptsache. Der Streitwert wurde vorläufig auf je 55.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Klärung einer noch offenen Rechtsfrage erforderlich erscheint.
Ob § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörungspflicht des Antragstellers vor dem Erlass ihn belastender Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis zur Online-Veranstaltung von Glücksspielen begründet, ist eine höchstrichterlich zu klärende Rechtsfrage.
Das Gericht kann im Beschluss über die Zulassung der Revision den Streitwert für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren vorläufig festsetzen.
In der Zulassungsentscheidung kann geregelt werden, dass die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 29. April 2025, Az: 6 A 10957/24.OVG, Urteil
vorgehend VG Mainz, 22. Februar 2024, Az: 1 K 24/23.MZ, Beschluss
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 55 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob ein Antragsteller, der eine Erlaubnis zur Online-Veranstaltung eines Glücksspiels begehrt, nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass ihn belastender Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis anzuhören ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.