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BVerwG·8 B 24/18·19.09.2018

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung ihrer Revision. Sie rügt grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Ermittlung des Teilwerts von Versorgungszusagen (§ 6a EStG, § 10 BetrAVG). Das BVerwG verwirft die Beschwerde, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt ist. Eine bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung oder Berufung auf teleologische Auslegung genügt nicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantierter Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nur erfolgreich, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe konkret und substantiiert dargetan wird; bloße Kritik oder allgemein gehaltene Rügen genügen nicht.

2

Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung voraus; der Verweis auf eine gebotene Gesetzesänderung oder teleologische Auslegung ersetzt dies nicht.

3

Eine behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begründet die Zulassung nur, wenn die abweichenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt und die Abweichung zu den in der Vorschrift genannten Gerichten nachgewiesen wird; Entscheidungen von nicht genannten Gerichten (z. B. dem BAG) begründen für sich allein keine Zulassung.

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Die abweichende rechtliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar und begründet daher nicht ohne weiteres die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Halbs 2 EStG§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG§ 6a Abs. 3 EStG§ 132 Abs. 2 VwGO§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. März 2018, Az: 12 A 1005/16, Urteil

vorgehend VG Minden, 8. April 2016, Az: 10 K 1260/14

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie - soweit noch von Interesse - verpflichtet wurde, für das Meldejahr 2013 die Beitragsbemessungsgrundlagen für ihre unmittelbaren Versorgungszusagen "gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG) aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens" mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben, soweit er Vorgaben für die Ermittlung des Teilwerts der Pensionsleistungen macht, die nicht auf durch Entgeltumwandlungen begründete Anwartschaften zurückgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte, weitgehend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels formulierte Beschwerde hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe nicht dargelegt sind.

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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das leistet die Beschwerde nicht.

4

Die Beschwerde setzt sich ausführlich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auseinander. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, dass insoweit keine fallübergreifende Rechtsfrage formuliert wird, verkennt die Beschwerde vor allem, dass die Norm in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das Berufungsgericht hat § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nur im Rahmen seiner Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten erörtert und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen und die angefochtenen Bescheide insoweit durch das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden seien.

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Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch zu § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG nicht auf, sondern beschränkt sich - wiederum ohne Bezeichnung einer bestimmten fallübergreifenden Rechtsfrage - darauf, die Anwendung dieser Norm durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu kritisieren. Dass aus der Sicht der Klägerin eine Änderung des § 6a EStG angezeigt ist, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Auch die Berufung auf eine teleologische Auslegung der Norm ersetzt nicht die nötige Formulierung einer Grundsatzfrage. Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Mindestteilwert im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG könne durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt werden, betrifft dies die - auf die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht vernommenen sachverständigen Zeugen gestützte - Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache folgt hieraus nicht.

6

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (namentlich in Gestalt des Urteils vom 30. August 2016 - 3 AZR 361/15 - BAGE 156, 184) annimmt, verkennt sie, dass das Bundesarbeitsgericht keines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist und dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, hinsichtlich derer die vermeintliche Abweichung geltend gemacht wird, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Im Übrigen fehlt es auch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung divergierender abstrakter Rechtssätze in dem Berufungsurteil einerseits und den von der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts andererseits.

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3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt, namentlich die ergangene und im Urteilstatbestand dargestellte Versorgungszusage, rechtlich anders gewürdigt hat, als es die Klägerin für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.