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BVerwG·8 B 23/22, 8 B 23/22 (8 C 2/23)·26.01.2023

Revisionszulassung; Abfindung durch Flurbereinigungsplan

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBodenordnungsrecht (Flurbereinigung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG stattgegeben; die Revision wurde zugelassen. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob eine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ausgleichspflichtige Mehrausweisung allein aus einem Neumessungsüberschuss entstehen kann, wenn das eingebrachte Grundstück hinsichtlich katastermäßiger Grenzen und wertbestimmender Faktoren unverändert bleibt. Das Gericht erachtet diese Auslegungsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Streitwert wurde vorläufig auf jeweils 650 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Norm erfüllt.

2

Eine Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über eine allgemein bedeutsame Auslegungsfrage einer öffentlich-rechtlichen Regelung entschieden werden soll.

3

Im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Frage grundsätzlicher Bedeutung sein, ob eine ausgleichspflichtige Mehrausweisung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG bereits aus einem Neumessungsüberschuss folgt, wenn das eingebrachte Grundstück katastermäßig unverändert bleibt.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 44 Abs 3 S 2 FlurbG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 25. Januar 2022, Az: 15 KF 17/18, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 650 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob sich eine nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG ausgleichspflichtige Mehrausweisung bei Abfindung mit dem eingebrachten, hinsichtlich der katastermäßigen Grenzen und relevanten wertbestimmenden Faktoren unveränderten Grundstück ohne Abzüge allein aus einem Neumessungsüberschuss ergeben kann.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.