Revisionszulassung; Benennung Dritter bei Selbstanzeige wegen geplanten Grenzübertritts; Beweiswürdigung der Verhörsituation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des VG Berlin an. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO hat. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob eine Selbstanzeige mit Nennung weiterer Personen stets gegen §2 Abs.2 VwRehaG verstößt; ferner rügte das Gericht eine selektive, rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen und Entscheidung des VG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 VwGO hat.
Fragen der Auslegung des §2 Abs.2 VwRehaG können grundsätzliche Bedeutung haben; insbesondere ist zu prüfen, ob eine Selbstanzeige, die zur Vorwegnahme einer Denunziation Namen weiterer Beteiligter nennt, stets einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begründet.
Die Beweiswürdigung unterliegt dem Überzeugungsgrundsatz; sie ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Prozessstoff selektiv würdigt und unauflösliche Widersprüche ohne umfassende Gesamtwürdigung annimmt (§108 Abs.1, §132 Abs.2 Nr.3 VwGO).
Fehlende Vernehmungsprotokolle, die Verhörsituation des Betroffenen, die Prägung durch den Staatssicherheitsdienst der DDR und ein langer zeitlicher Abstand sind offenkundige Umstände, deren Einfluss auf die Aussagekraft mittelbarer Quellen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 13. Juni 2023, Az: 9 K 40/23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit geben, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob stets ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegt, wenn der Verfolgte bei einer Selbstanzeige gemeinschaftlicher Vorbereitungen zum "ungesetzlichen Grenzübertritt in einem schweren Fall" (§ 213 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB-DDR), mit der er einer Anzeige eines Dritten zuvorkommen will, die Namen weiterer an den Vorbereitungen beteiligter DDR-Bürger nennt.
Diese Frage ist für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, obwohl das angegriffene Urteil den Vortrag des Klägers, er sei mit einer Anzeigedrohung zur Selbstanzeige genötigt worden, für unglaubhaft gehalten und deshalb keine entsprechende Feststellung getroffen hat. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung leidet an dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sie den Prozessstoff selektiv würdigt. Ihre Annahme unauflöslicher Widersprüche beruht auf Erwägungen, die die Verhörsituation des damals 18jährigen, beistandslosen Klägers ebenso unberücksichtigt lassen wie den Umstand, dass wegen des Fehlens des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nur noch mittelbare Quellen verfügbar sind. Deren Aussagekraft war nicht ohne Würdigung offenkundiger, in die Gesamtwürdigung im angegriffenen Urteil jedoch nicht einbezogener Umstände wie die Prägung durch die Aufgabenperspektive des Staatssicherheitsdienstes der DDR und den teils langjährigen zeitlichen Abstand zur Selbstanzeige zu beurteilen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2025 - 1 BvR 2136/24 - juris Rn. 32 und 34 ff.).
Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren danach nicht mehr an.