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BVerwG·8 B 22/13, 8 B 22/13 (8 C 2/14)·29.01.2014

Revisionszulassung; kommunalaufsichtliche Verfügung; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Öffentliches RechtKommunalrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; die Sache besitzt grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 VwGO). Das Berufungsgericht ließ die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer kommunalaufsichtlichen Verfügung offen, insbesondere ob eine Haushaltsnotlage auf einer Pflichtverletzung des Landes (Art.137 Abs.5 Hessische Verfassung) beruht. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, ob dies mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 GG) vereinbar ist. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§47, 52, 63 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zur Klärung der Vereinbarkeit kommunalaufsichtlicher Maßnahmen mit Art.28 GG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen werden.

2

Bei kommunalaufsichtlichen Maßnahmen ist ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen; dies schließt die Prüfung ein, ob eine Haushaltsnotlage auf einer staatlichen Pflichtverletzung bei der Mittelbereitstellung beruht.

3

Die Vereinbarkeit kommunalaufsichtlicher Eingriffe mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 GG) kann im Revisionsverfahren zu klären sein, wenn das Eingreifen an die Finanzlage der Gemeindekörperschaft anknüpft.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §§47, 52, 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 28 Abs 2 S 2 GG§ Art 137 Abs 5 Verf HE§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 137 Abs. 5 Hessische Verfassung§ Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2013, Az: 8 A 816/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen kommunalaufsichtlichen Verfügung für unerheblich gehalten und deshalb offengelassen, ob die von ihm angenommene Haushaltsnotlage des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte seinerseits seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 5 Hessische Verfassung, den Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel zu sichern, nicht nachkommt (UA S. 17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob diese Rechtsauffassung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.