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BVerwG·8 B 2/10·15.04.2010

Rechtsmittel gegen Richterablehnungsentscheidung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVermögensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Richterablehnung wegen Befangenheit ein. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unstatthaft, da § 146 Abs. 2 VwGO Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen vom Beschwerderecht ausnimmt. Zudem schließt § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse grundsätzlich aus. Zivilprozessuale Rechtsmittelvorschriften finden hier keine Anwendung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Ablehnung der Richter als unstatthaft verworfen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die sofortige Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft.

2

§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG schließt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aus, sofern die abschließend genannten Ausnahmen nicht vorliegen.

3

Die ZPO ist nach § 173 VwGO nur entsprechend anzuwenden, soweit das VwGO keine Regelungen enthält; ein ausdrücklicher Rechtsmittelausschluss im VwGO verdrängt daher entsprechende zivilprozessuale Rechtsbehelfe.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 VermG§ 146 Abs 2 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG§ 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 13/09, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Amelung und des Richters am Verwaltungsgericht Alexander wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.

3

Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die Richterablehnung erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 13/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).

4

Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem Rechtsmittelausschluss in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.