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BVerwG·8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)·02.12.2025

Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Leistungs- und Zuwendungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich: Das BVerwG hebt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und lässt die Revision zu. Streitfrage ist, ob Zahlungen an einen sozialen Dienstleister, für die später Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG anzusetzen sind, obwohl die betreffenden Leistungen in einem Zeitraum ohne SodEG-Zuschüsse erbracht wurden. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung und soll höchstrichterlich geklärt werden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wird zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Klärung einer bislang ungeklärten Rechtsfrage zu erwarten ist.

2

Zur Auslegung des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG gehört die Prüfung, ob für die Einordnung als vorrangige Mittel auf den Zuflusszeitpunkt der Zahlungen oder auf den Zeitraum der erbrachten sozialen Leistungen abzustellen ist.

3

Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung sozialer Leistungen zugeflossen sind, können nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG als vorrangige Mittel in Ansatz zu bringen sein; maßgeblich ist die rechtliche Verbindung zwischen Zuschussgewährung nach § 3 Satz 1 SodEG und dem konkret zu betrachtenden Zahlungs- oder Leistungszeitraum.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 S 1 SodEG§ 4 S 1 Nr 1 SodEG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Satz 1 SodEG§ 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Februar 2025, Az: 6 B 24.1719, Urteil

vorgehend VG Ansbach, 4. Juli 2023, Az: AN 15 K 21.02261, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 55 941,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossen sind, für den ihm Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG in Ansatz zu bringen sind, obwohl die damit vergüteten sozialen Leistungen in einem Zeitraum erbracht wurden, in welchem keine Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG bezogen wurden.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.