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BVerwG·8 B 20/20, 8 B 20/20 (8 C 33/20)·14.12.2020

Revisionszulassung; Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung und Betrieb einer Buslinie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene wendet sich gegen die vom OVG nicht zugelassene Revision in einem Genehmigungsverfahren für eine Buslinie. Streitpunkt ist, ob das Nichtbefriedigen des Schulverkehrsbedarfs regelmäßig den Versagungsgrund des §13 Abs.2 Satz1 Nr.3 PBefG begründet, wenn der Antragsteller nach §12 Abs.1a PBefG Anpassungen des Fahrplans zusichert. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet aufgehoben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Das Unvermögen, die Bedürfnisse des Schulverkehrs vollständig zu befriedigen, führt nicht zwingend zum Versagungstatbestand des §13 Abs.2 Satz1 Nr.3 PBefG, wenn der Antragsteller gemäß §12 Abs.1a PBefG zusichert, den Fahrplan in Abstimmung mit den Schulträgern weiterzuentwickeln.

3

Die vom Antragsteller nach §12 Abs.1a PBefG abgegebene Zusicherung kann die rechtliche Bewertung der Versagungsvoraussetzungen des §13 Abs.2 Satz1 Nr.3 PBefG maßgeblich beeinflussen.

4

Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §§47, 52, 63 GKG.

Relevante Normen
§ 13 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a PBefG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG§ 12 Abs. 1a PBefG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2019, Az: 13 A 254/17, Urteil

vorgehend VG Münster, 14. Dezember 2016, Az: 10 K 1418/14

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob der Umstand, dass der beantragte Verkehr die Bedürfnisse des Schulverkehrs nicht befriedigend erfüllt, jedenfalls dann nicht unter den Versagungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG fällt, wenn der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert hat, seinen Fahrplan im Fall einer Genehmigungserteilung entsprechend diesen Bedürfnissen in Abstimmung mit den Schulträgern weiterzuentwickeln.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.