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BVerwG·8 B 19/15, 8 B 19/15 (8 C 15/16)·12.07.2016

Revisionszulassung; redlicher Eigentumserwerb bei Grundstücken

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrecht (VermG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zur Restitution eines hälftigen Bruchteilseigentums. Strittig ist, ob §4 Abs.2 Satz1 VermG bei Grundstücken den redlichen Erwerb nur dann annimmt, wenn der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 stattfand, oder ob Auflassung und Grundbuchumschreibung nach diesem Datum genügen. Das BVerwG hält die Rechtssache für grundsätzliche Bedeutung, erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet und erteilt die Zulassung der Revision; eine Divergenzrüge ist damit entbehrlich.

Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision hinsichtlich Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums als begründet stattgegeben (Zulassung der Revision erteilt)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 88 VwGO kann sich auf die Zulassung der Revision hinsichtlich noch anhängiger Teile des Streitgegenstands richten.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende rechtliche Leitfrage aufwirft.

3

Bei der Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG kann entscheidungserheblich die Frage sein, ob für den redlichen Eigentumserwerb bei Grundstücken der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 erfolgen muss oder ob es ausreicht, dass Auflassung und Grundbuchumschreibung nach diesem Datum vorgenommen wurden.

4

Ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu erteilen, kann auf die gesonderte Darlegung oder Begründetheit einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht mehr abgestellt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 4 Abs 2 S 1 VermG§ 88 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Chemnitz, 27. Mai 2015, Az: 1 K 1058/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie richtet sich bei sachgemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Zulassung der Revision (nur) hinsichtlich des nach Teilrücknahme der Klage und Teileinstellung des Verfahrens in der Vorinstanz noch anhängigen Begehrens der Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums am 85 959 m² großen Flurstück ... der Gemarkung H. an die Kläger.

2

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung wirft sinngemäß die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage auf, ob ein redlicher Eigentumserwerb nach dem 8. Mai 1945 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei Grundstücken voraussetzt, dass der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat, oder ob es - jedenfalls bei Formunwirksamkeit eines vor diesem Tag abgeschlossenen Kaufvertrages - genügt, dass die Auflassung und die Grundbuchumschreibung nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden.

3

Auf die prozessordnungsgemäße Darlegung und die Begründetheit der Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.