Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Ein Miterbe begehrt anteilige Rückübertragung eines Grundstücksanteils; das VG wies die Klage ab. Der Senat gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, weil das Urteil von bundesrechtlicher Rechtsprechung abweicht und ein Verfahrensmangel vorliegt. Das BVerwG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das VG zurück.
Ausgang: Urteil des VG aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wegen Divergenz/Verfahrensmangel
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abweichung einer Entscheidung von einer obergerichtlichen Entscheidung begründet einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn sie entscheidungstragende Rechtsfragen betrifft.
Ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kann Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte einlegen, soweit der Rechtsbehelf der Abwehr staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient und nur so das Nachlassrecht erhalten werden kann.
Die Klagebefugnis eines einzelnen Miterben darf nicht allgemein von der Mitwirkung der übrigen Miterben abhängig gemacht werden; ein derartiger Beschränkung widerspricht der anerkannten Rechtsprechung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 133 Abs. 6 VwGO ein angefochtenes Urteil aufheben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverweisen; Divergenzrügen, die Verfahrensrecht betreffen, können zugleich als Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgefasst werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 7. November 2012, Az: 6 K 1368/11, Urteil
Tenor
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die anteilsmäßige Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das in der Dresdner Altstadt liegt. Mit Bescheid vom 10. August 2011 hat die Beklagte u.a. entschieden, dass von dem der Erbengemeinschaft nach Hans D. zustehenden Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück 14,97 % auf die Erben nach Karl K. zurückzuübertragen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gegeben. Die angefochtene Entscheidung weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 – BverwG 4 A 1.04 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 = NVwZ 2005, 810) ab und beruht auf der Abweichung. In dem angeführten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den - entscheidungstragenden - Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (dort: einen Planfeststellungsbeschluss) einlegen kann, wenn der Rechtsbehelf der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient und nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (a.a.O. Rn. 19). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den - ebenfalls entscheidungstragenden - Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht ohne Weiteres, sondern nur dann einen staatlichen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände abwehren darf, wenn die anderen Miterben von dem staatlichen Zugriff keine Kenntnis haben oder doch nicht in der Lage sind, innerhalb der Klagefrist von einem Monat einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Klageerhebung zu bilden. Damit macht das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des einzelnen Miterben von der Mitwirkung der anderen Miterben abhängig. Das widerspricht der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger hat auf diese Abweichung auch hingewiesen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. § 133 Abs. 6 VwGO erfasst auch Divergenzrügen, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand haben; denn in Fällen dieser Art erfüllt die Rüge zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so dass die Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge aufzufassen ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 = NVwZ 1992, 890 und vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313). So liegt es hier; die gerügte Abweichung betrifft allein die Klagebefugnis und Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit Verfahrensrecht, nämlich seinen Zugang zum Gericht.