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BVerwG·8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)·28.01.2026

Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung: Revision wegen Wismut‑Altstandorten zugelassen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinigungsvertrag (Art. 21 EV)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet aufgehoben; die Revision wurde zugelassen. Entscheidend war, dass der beigeladene Dritte durch die Bindungswirkung des Urteils materiell betroffen ist. Zudem hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Einordnung zahlreicher SDAG‑Wismut‑Altstandorte und die Anwendung von Art.21 EV betrifft. Eine Festsetzung des Streitwerts für das gerichtskostenfreie Verfahren war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung erfolgreich; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dritter ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beschwerdebefugt, wenn die Bindungswirkung eines Urteils gemäß § 121 VwGO ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt und ihm in einem absehbaren Folgeprozess Verteidigungsmöglichkeiten nimmt.

2

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; dies ist gegeben, wenn zu klären ist, ob bestimmte volkseigene Flurstücke gemäß Art. 21 EV als der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe dienend einzustufen sind.

3

Die Vielzahl betroffener Altstandorte und die Unsicherheit bei der Zuordnung von Grundstücken zu Verwaltungs‑ oder Finanzvermögen können die besondere Bedeutung einer Rechtsfrage begründen und damit die Revisionszulassung rechtfertigen.

4

Nachträgliche Erweiterungen des Vorbringens, die erst nach Fristablauf eingereicht werden, ändern für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache grundsätzlich nichts; für ein gerichtskostenfreies Verfahren ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich (vgl. § 6 Abs. 3 VZOG).

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 121 VwGO§ 6 Abs. 3 VZOG

Vorinstanzen

vorgehend VG Chemnitz, 13. Januar 2025, Az: 4 K 1045/20, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Dessen Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO beeinträchtigt ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten. Im absehbaren Folgeprozess könnte er sich bei Rechtskraft des Urteils nicht darauf berufen, die Klägerin sei gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags (EV) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flurstücke geworden.

3

Der Rechtssache kommt auch die vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob volkseigene Flurstücke, die der SDAG Wismut zum Uranbergbau oder zur Uranaufbereitung überlassen, von ihr zur Ablagerung radioaktiven Materials aus dieser Tätigkeit genutzt und bis zum 31. Dezember 1962 unsaniert an ein Staatsorgan der DDR zurückgegeben wurden, bei Fortbestehen der Ablagerung am 1. Oktober 1989 unmittelbar der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV dienten.

4

Die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dieser Frage ergibt sich aus der Vielzahl der Altstandorte der SDAG Wismut. Auf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht übersandten Vortrag zu zehn weiteren Flurstücken kommt es dabei nicht an. Bereits mit der Beschwerdebegründung hat der Beigeladene zu 2 dargelegt, dass allein im Freistaat Sachsen 46 Flurstücke betroffen sind. Zu diesen gehören nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 auch Haldengrundstücke, die zwar keine Tailings, aber sonstiges radioaktives Material enthalten. Dass solche Grundstücke bislang nicht zugeordnet werden konnten, ist nach der Verfahrensgeschichte vor allem auf den Streit um die noch nicht geklärte Einordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 f. EV zurückzuführen. Schließlich kann die aufgeworfene Rechtsfrage auch Bedeutung für Wismut-Altstandorte außerhalb Sachsens gewinnen.

5

Einer Streitwertfestsetzung für das gerichtskostenfreie Verfahren bedarf es nicht. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 VZOG verwiesen.