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BVerwG·8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11)·27.07.2011

Revisionszulassung; zum Ausschluss der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs im Vermögensrecht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermögensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des VG Greifswald. Das BVerwG gab der Beschwerde insoweit statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung der Frage. Zu klären ist, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit nach §4 Abs.3 Buchst. a VermG ausgeschlossen werden kann, wenn eine einst fehlende formale Zuweisung (Wohnraumlenkungsverordnung) später durch Feststellung der materiellen Erwerbsvoraussetzungen ersetzt werden kann.

Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben: Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.

2

Die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs nach §4 Abs.3 Buchst. a VermG kann Gegenstand der Rechtsfortbildung sein und damit zur Revision zugelassen werden.

3

Das bloße Fehlen einer formalen Erwerbsvoraussetzung nach dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden Recht begründet nicht zwingend die Unredlichkeit, wenn die materiellen Voraussetzungen des Erwerbs nachträglich festgestellt werden können.

4

Bei der Prüfung der Unredlichkeit sind sowohl die zum Erwerbszeitpunkt geltenden formalen Vorschriften als auch die nachträglich nachweisbaren materiellen Erwerbsvoraussetzungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 4 Abs 3 Buchst a VermG§ 132 Abs 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG§ Wohnraumlenkungsverordnung

Vorinstanzen

vorgehend VG Greifswald, 11. November 2010, Az: 6 A 1093/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.