Themis
Anmelden
BVerwG·8 B 14/21, 8 B 14/21 (8 C 10/21)·17.09.2021

Revisionszulassung; Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; Befugnis zur gerichtlichen Vertretung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRechtsdienstleistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den VGH wurde stattgegeben; das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister eine eigenständige Befugnis zur gerichtlichen Vertretung begründet, unabhängig von früheren sachgebietsbezogenen Beschränkungen. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und bedarf der Klärung im Revisionsverfahren. Kostenfolge und vorläufiger Streitwert (5.000 €) wurden geregelt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung einer rechtlichen Leitfrage zu erwarten ist.

2

Eine Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister begründet nicht automatisch eine eigenständige Befugnis zur gerichtlichen Vertretung; bestehende sachgebietsbezogene Beschränkungen sind zu prüfen.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich in der Regel nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. August 2020, Az: 9 S 1944/19, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 25. Januar 2019, Az: 3 K 286/17

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. August 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung unabhängig von etwaigen vorherigen, sachgebietsbezogenen Beschränkungen begründet hat.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.