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BVerwG·8 B 13/17·24.04.2018

Auffangstreitwert bei reiner Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG setzt im Verfahren zur Feststellung vermögensrechtlicher Berechtigung mangels verwertbarer Wertangaben für jeden benannten Vermögenswert einen Auffangstreitwert von 5.000 € (§§ 47, 52 GKG) an. Eine Ermittlung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG war aufgrund unzureichender Unterlagen nicht möglich. Außerprozessuale oder pauschale Angaben rechtfertigen keinen höheren Multiplikator.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts: Für jeden benannten Vermögenswert Auffangwert 5.000 €; höhere Bewertung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei reiner Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung ohne bezifferte Geldforderung ist für jeden benannten Vermögenswert der vom Senat praktizierte Auffangstreitwert von 5.000 € anzusetzen.

2

Die Ermittlung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG setzt hinreichende Anhaltspunkte und konkrete Bewertungsgrundlagen voraus; fehlen diese, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen.

3

Unterlagen oder Bewertungen Dritter, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, können bei der Streitwertermittlung nicht herangezogen werden, wenn sie keine ausreichenden Angaben zu den maßgeblichen Bewertungsgrößen enthalten.

4

Die bloße Nennung weiterer Unternehmensteile oder -beteiligungen ohne konkrete Bezifferung begründet keinen Anspruch auf Anwendung eines höheren Multiplikators des Auffangwerts.

Relevante Normen
§ 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG§ 4 Abs 1 EntschG§ 4 Abs 2 EntschG§ 52 Abs 2 GKG 2004§ 47 Abs 1 GKG 2004§ 47 Abs 3 GKG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 29.16, Urteil

Gründe

1

Die mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 einem gesonderten Beschluss vorbehaltene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache war für jeden der von der Klägerin in ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht benannten Vermögenswerte der Auffangwert in Höhe von 5 000 € anzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in vermögensrechtlichen Verfahren, in denen ohne Bezifferung des Wertes des zurückverlangten Vermögenswertes oder einer erstrebten Geldleistung lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der klagenden Partei begehrt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 8 B 17.15 - juris Rn. 7 und vom 2. November 2016 - 8 B 15.15 - juris Rn. 21).

2

Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Beteiligtenvortrags im vorliegenden Verfahren lässt sich der Wert des Streitgegenstandes hier weder nach § 52 Abs. 1 GKG noch nach § 52 Abs. 3 GKG ermitteln. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Grundentscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz begehrt. Sie hat wiederholt darauf hingewiesen, zur Entschädigungshöhe und den dafür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen erst nach weiteren Ermittlungen in einem nachfolgenden Verfahren vortragen zu können. Der Wert des Streitgegenstandes kann auch nicht, wie die Beigeladene meint, auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Buchwerte zu zwei der in ihrem Antrag aufgeführten Vermögenswerte oder des mit Schriftsatz vom 16. September 2016 eingereichten Anlagenkonvoluts bestimmt werden. Diese Unterlagen enthalten keine genügenden Angaben zu den für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Einheitswerten, Ersatzeinheitswerten oder dem Reinvermögen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 EntschG) der im Antrag der Klägerin benannten Vermögenswerte der A. in Berlin. Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bewertung des Vermögens der A. im Verwaltungsverfahren eines anderen Antragstellers wegen Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, auf den die Beigeladene verweist, war nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und kann hier nicht berücksichtigt werden.

3

Der auf weitere Gesellschaften der A. und deren Tochter- bzw. Enkelgesellschaften gerichtete Antragsbestandteil unter Buchstabe i) des klägerischen Antrages bietet auch zusammen mit dem genannten Anlagenkonvolut der Klägerin keine hinreichende Grundlage dafür, einen größeren Multiplikator für den einfachen Auffangwert anzusetzen und hierdurch einen höheren Streitwert festzusetzen. Weder die Antragsformulierung noch die Erwähnung von Unternehmensbestandteilen oder -beteiligungen in den im Anlagenkonvolut enthaltenen Publikationen Dritter erlauben es, hinreichend genau diejenigen Vermögenswerte der A. in Berlin zu bestimmen, im Hinblick auf welche die Klägerin ergänzend zu den acht konkret benannten Vermögenswerten die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung begehrt hat. Der letztgenannte Antragsbestandteil ist daher ebenfalls lediglich mit dem Auffangwert zu bemessen.