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BVerwG·8 B 124/09·19.01.2010

Wiedereinsetzung abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung der Beschwerde ging nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Das BVerwG lehnte die Wiedereinsetzung mangels fehlenden entschuldbaren Verschuldens des Prozessbevollmächtigten ab und verworf die Beschwerde als unzulässig. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen verspäteter Begründung unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.

3

Die Unkenntnis oder das Verkennen der Unverlängerbarkeit einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten begründet regelmäßig Verschulden und schließt die Wiedereinsetzung aus.

4

Ein am letzten Tag per Fax gestellter Antrag auf Fristverlängerung und die Erwartung einer noch am selben Tag erfolgenden gerichtlichen Bearbeitung rechtfertigen in der Regel kein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 GKG§ 52 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Dresden, 11. August 2009, Az: 7 K 1787/08, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

2

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist den Bevollmächtigten des Klägers am 28. September 2009 zugestellt worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, dem 30. November 2009. Die Begründung der Beschwerde ist per Fax am 1. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit verspätet.

3

Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil der Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten. Seine Begründung, dass er am 30. November 2009 um 10:36 Uhr an das Verwaltungsgericht einen Schriftsatz mit der Bitte um Verlängerung der Begründungsfrist gefaxt habe, aber erst am 1. Dezember 2009 von der Geschäftsstelle angerufen worden sei mit der Mitteilung, dass die Frist eine gesetzliche Frist sei und nicht verlängert werden könne, er bei rechtzeitiger Information darüber aber noch im Verlauf des 30. November 2009 die Beschwerdebegründung eingereicht hätte, ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung darzulegen.

4

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310§ 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass es sich bei der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. Beschluss vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 m.w.N.).

5

Darüber hinaus war in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf die Frist ausdrücklich hingewiesen worden. Die Tatsache, dass unter Umständen das Verwaltungsgericht auf den Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 30. November 2009 hätte erkennen können, dass der Prozessbevollmächtigte die Unzulässigkeit einer Fristverlängerung nicht beachtet hatte und mit einer Stellungnahme zu dem Antrag noch am 30. November 2009 eventuell die Fristversäumung hätte verhindern können, führt nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - BVerwGE 55, 61 <65 f.> m.w.N. = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100).

6

Darüber hinaus konnte der Bevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, dass ein im Verlauf des Vormittags am letzten Tag der Frist per Fax eingelegter Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag dem zuständigen Richter vorgelegt und an die Geschäftsstelle zurückgeleitet wird. Ausweislich eines Vermerks des Richters vom 1. Dezember 2009 ist ihm der Antrag des Klägerbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 vorgelegt worden. Daraufhin hat er verfügt, die Kanzlei des Klägerbevollmächtigten telefonisch darüber zu informieren, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht zulässig sei. Darin kann ein das Verschulden des Klägerbevollmächtigten ausschließendes Verhalten nicht gesehen werden.

7

Auch der Hinweis des Klägers, dass in anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht es zu einer verzögerten Bearbeitung einer Nichtzulassungsbeschwerde gekommen sei, entbindet ihn nicht von der Einhaltung der Begründungsfrist im vorliegenden Verfahren.

8

Die Tatsache, dass der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung „nur um weniger als 24 Stunden überschritten“ hat, schließt weder die Versäumung der Frist noch sein Verschulden daran aus.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.