Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das BVerwG erkannte grundsätzliche Bedeutung an und ließ die Revision zu. Zur Entscheidung steht, ob die wirksame Schließung einer Krankenkasse nach §153 SGB V deren Insolvenzfähigkeit beseitigt und ob dadurch eine zuvor bestehende Insolvenzsicherungsbeitragspflicht nach §10 i.V.m. §17 Abs.2 BetrAVG erlischt. Zudem soll geklärt werden, ob das Äquivalenzprinzip den Kreis der Beitragspflichtigen weiter einschränkt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Bei der rechtlichen Bewertung der Schließung einer Krankenkasse nach § 153 SGB V ist zu prüfen, ob dadurch die Insolvenzfähigkeit des Rechtsträgers entfallen kann.
Führt die Insolvenzfähigkeit eines Rechtsträgers zum Erlöschen, ist zu untersuchen, ob damit auch bereits begründete Insolvenzsicherungsbeitragspflichten nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 BetrAVG entfallen.
Das Äquivalenzprinzip kann bei der Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht herangezogen werden und ggfs. zu einer weitergehenden Beschränkung gegenüber der ausdrücklichen Begrenzung in § 17 Abs. 2 BetrAVG führen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2015, Az: 12 A 2387/13, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 18. September 2013, Az: 16 K 3174/13
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage, ob mit der wirksamen Schließung einer Krankenkasse gemäß § 153 (ggf. i.V.m. §§ 146a, 163 oder 170) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) deren Insolvenzfähigkeit entfällt, und ob dies das Erlöschen einer zuvor nach § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553), bestehenden Insolvenzsicherungsbeitragspflicht zur Folge hat.
Außerdem wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob der Kreis derjenigen, die gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht dem Grunde nach unterliegen, durch das Äquivalenzprinzip weitergehend eingeschränkt wird als durch die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG (in unmittelbarer oder, sofern die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen sollten, in entsprechender Anwendung).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.