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BVerwG·8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)·06.11.2018

Revisionszulassung; Identität des Vermögensverlustes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrecht (NS‑Wiedergutmachung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird stattgegeben, um Revisionsfragen zur Auslegung des §1 Abs.2 Satz2 NS‑VEntschG zu klären. Streitpunkt ist, ob zur Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes neben dem betroffenen Vermögenswert auch der Zeitpunkt der Entziehung übereinstimmen muss. Zudem soll geklärt werden, ob Identität möglich ist, wenn Wiedergutmachung einem Alleininhaber gewährt wurde, die materiell-rechtliche Feststellung aber nur eine Bruchteilsbeteiligung betrifft. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf Vorschriften des GKG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision zur Klärung der Identität des Vermögensverlustes nach §1 Abs.2 Satz2 NS‑VEntschG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung von §1 Abs.2 Satz2 NS‑VEntschG ist zu prüfen, ob die Identität des wieder gutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes neben der Identität des Vermögenswertes auch die Übereinstimmung des Zeitpunkts der Entziehung und der vermögensrechtlichen Schädigung erfordert.

2

Es kann eine besondere Prüfungsfrage bestehen, ob eine Identität des Vermögensverlustes vorliegt, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten bezieht.

3

Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn grundsätzliche Fragen von erheblicher Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des §1 Abs.2 Satz2 NS‑VEntschG bestehen.

4

Die Streitwertfestsetzung in solchen Wiedergutmachungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 und 63 GKG.

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 S 2 NS-VEntschG§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 1. März 2018, Az: 29 K 340.17, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

2

Darüber hinaus wird voraussichtlich Gelegenheit bestehen zu klären, inwieweit eine Identität des Vermögensverlustes vorliegen kann, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber eines entzogenen Unternehmens gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten am selben Unternehmen bezieht.

3

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.