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BVerwG·8 B 1/11, 8 B 1/11 (8 C 9/11)·15.07.2011

Revisionszulassung; maßgebliches Rechtsgeschäft bei vermögensrechtlicher Vermutungsregel; Rücknahme eines Rückübertragungsbescheid

Öffentliches RechtWiedergutmachungsrechtVerwaltungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde insoweit für begründet erklärt, als die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Aussicht gestellt wurde. Zu klären ist, welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs und die Widerlegung der Vermutungsregel des VermG/REAO maßgeblich ist, wenn Verpflichtung vor dem 15.9.1935 und spätere Erfüllungsübereignung vorliegen. Zudem soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht bekannt gegebener Rückübertragungsbescheid nach über zehn Jahren wegen eines Widerspruchs zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte zwischenzeitig gutgläubig veräußert hat.

Ausgang: Beschwerde insoweit begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, Prüffragen zu maßgeblichem Rechtsgeschäft und Rücknahme eines alten Rückübertragungsbescheids eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung der vermögensrechtlichen Vermutungsregel (vgl. § 1 Abs. 6 VermG, Art. 3 Abs. 1 REAO) ist auf dasjenige Rechtsgeschäft abzustellen, das rechtlich für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs und damit für die Anwendbarkeit oder Widerlegung der Vermutungsregel maßgeblich ist.

2

Kann eine Verpflichtung des Eigentümers zur Übereignung vor dem 15. September 1935 und eine spätere Übereignung zur Erfüllung eines nach diesem Datum geschlossenen Kaufvertrags in Betracht kommen, ist – im Revisionsverfahren – zu prüfen, welches dieser Rechtsgeschäfte rechtlich den Zwangsverkaufscharakter bestimmt.

3

Ein Rückübertragungsbescheid, der dem Drittbetroffenen nicht bekannt gegeben wurde, kann auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten hin zurückgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in die Bestandskraft gegeneinander abzuwägen ist.

4

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu erteilen, wenn das Revisionsverfahren voraussichtlich klären kann, welche rechtlichen Grundsätze für eine Vielzahl künftiger Fälle relevant sind (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 3 Abs 1 REAO BE§ 1 Abs 6 S 2 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG§ Art. 3 Abs. 1 REAO

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 16. September 2010, Az: 6 K 2175/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, auf welches Rechtsgeschäft für das Vorliegen eines Zwangsverkaufs und die Widerlegung der Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 1 REAO abzustellen ist, wenn der jüdische Eigentümer sich vor dem 15. September 1935 zur Übereignung des Vermögenswerts verpflichtet hat und die spätere Übereignung dazu dient, einen nach dem 15. September 1935 geschlossenen Kaufvertrag zwischen seinem Vertragspartner und einem Dritten zu erfüllen.

2

Darüber hinaus wird das Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein dem Drittbetroffenen nicht bekannt gegebener Rückübertragungsbescheid nach mehr als zehn Jahren auf den Widerspruch des Dritten hin zurückgenommen werden darf, wenn der Begünstigte den Vermögenswert bereits in Unkenntnis des Drittwiderspruchs und im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung veräußert hat.