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BVerwG·8 B 109/10, 8 B 109/10 (8 C 6/11)·29.06.2011

Revisionszulassung; zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWiedergutmachungsrecht (Vermögensrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hob die Entscheidung des VG Magdeburg auf und ließ die Revision zu. Die Zulassung erfolgte nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO, weil das angegriffene Urteil von einem tragenden Rechtssatz des BVerwG abweiche. Streitgegenstand war, ob ein Rückübertragungsanspruch nach §1 Abs.7 VermG erst nach straf- oder verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung gewährt werden darf. Das VG hatte allein auf eine Wiederaufnahme im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren abgestellt; das BVerwG sah hierin eine abweichende Rechtsauffassung. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einem tragenden Rechtssatz der Rechtsprechung des BVerwG abweicht.

2

Ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach §1 Abs.7 VermG kann abgelehnt werden, solange keine straf- oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Alteigentümers oder seiner Rechtsnachfolger vorliegt.

3

Auf die bloße Wiederaufnahme oder Änderung des Verfahrensstandes in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren kann nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Rückübertragungsantrags gestützt werden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Entscheidung in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 1 Abs 7 VermG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Magdeburg, 13. Oktober 2010, Az: 4 A 13/10 MD, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Beschluss des beschließenden Senats vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 9 = juris Rn. 3) abweicht, wonach ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt werden darf, wenn und solange eine strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten des Alteigentümers oder seiner Rechtsnachfolger nicht ergangen ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dieser Abweichung. Denn nach seiner Auffassung ist der angefochtene vermögensrechtliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 allein deshalb rechtswidrig geworden und aufzuheben, weil das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. November 2009 (Reh. 5630/06) die Wiederaufnahme des früheren strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens angeordnet und den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2002 (Az.: Reh 4886/02) dahin abgeändert hat, dass der strafrechtliche Rehabilitierungsantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Der vermögensrechtliche Antrag des Klägers vom 20. April 2009 sei mit dieser "Wiederaufnahmeentscheidung des Landgerichts Magdeburg im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zulässig geworden", sodass ein derzeit offener strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag des Klägers vorliege.