Revisionszulassung; Enteignung trotz ausgesprochenem Enteignungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob trotz des in Nr. 5 des SMAD‑Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots in Verbindung mit der DWK‑Richtlinie Nr. 3 (21.9.1948) in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage i.S.v. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann. Das Gericht hielt die Rechtsfrage für revisionsfähig, weil sie im Revisionsverfahren geklärt werden kann.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Enteignungsfrage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Beschwerde eine rechtlich bedeutsame Fragestellung aufwirft, die im Revisionsverfahren klärbar ist.
Eine Maßnahme kann nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen sein, auch wenn die Besatzungsmacht zuvor ein generelles Enteignungsverbot ausgesprochen hat.
Bei der Prüfung, ob eine besatzungsrechtliche Enteignung vorliegt, sind Richtlinien und Anordnungen besatzungsbehördlicher Organe (z. B. DWK‑Richtlinien) als mögliche Rechtsgrundlagen und Tatsachen für enteignungsähnliche Wirkungen zu berücksichtigen.
Die Existenz eines ausdrücklichen Enteignungsverbots durch die Besatzungsmacht schließt nicht grundsätzlich aus, dass spätere Maßnahmen oder Anordnungen eine enteignungsrechtlich relevante Wirkung entfalten können.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/09
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob trotz des in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots der sowjetischen Militäradministration in Anknüpfung an die Richtlinie Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann.