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BVerwG·8 B 103/10, 8 B 103/10 (8 C 1/11)·03.03.2011

Revisionszulassung; Enteignung trotz ausgesprochenem Enteignungsverbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEnteignungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügten die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob trotz des in Nr. 5 des SMAD‑Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots in Verbindung mit der DWK‑Richtlinie Nr. 3 (21.9.1948) in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage i.S.v. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann. Das Gericht hielt die Rechtsfrage für revisionsfähig, weil sie im Revisionsverfahren geklärt werden kann.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Enteignungsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Beschwerde eine rechtlich bedeutsame Fragestellung aufwirft, die im Revisionsverfahren klärbar ist.

2

Eine Maßnahme kann nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen sein, auch wenn die Besatzungsmacht zuvor ein generelles Enteignungsverbot ausgesprochen hat.

3

Bei der Prüfung, ob eine besatzungsrechtliche Enteignung vorliegt, sind Richtlinien und Anordnungen besatzungsbehördlicher Organe (z. B. DWK‑Richtlinien) als mögliche Rechtsgrundlagen und Tatsachen für enteignungsähnliche Wirkungen zu berücksichtigen.

4

Die Existenz eines ausdrücklichen Enteignungsverbots durch die Besatzungsmacht schließt nicht grundsätzlich aus, dass spätere Maßnahmen oder Anordnungen eine enteignungsrechtlich relevante Wirkung entfalten können.

Relevante Normen
§ 1 Abs 8 Buchst a VermG§ Nr 5 SMADBef 64/48§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 26. Mai 2010, Az: 3 K 60/09

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob trotz des in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots der sowjetischen Militäradministration in Anknüpfung an die Richtlinie Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann.