Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit; Rückübertragung unbeweglichen Vermögens
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Wiederaufgreifensanträge zur Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG. Das BVerwG hält den Antrag für unzulässig, weil für die noch zu erhebende Klage nur ein Gericht nach §52 Nr.1 VwGO zuständig ist. Anspruchsgrundlage oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen ändern daran nichts.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 VwGO als unzulässig verworfen, weil nur ein Gericht nach § 52 Nr. 1 VwGO in Betracht kommt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO ist nur zulässig, wenn für die zu erhebende Klage tatsächlich die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt.
Bei Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken bestimmt § 52 Nr. 1 VwGO die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem die zurückverlangten Grundstücke liegen; maßgeblich ist der konkrete Streitgegenstand (unbewegliches Vermögen), nicht die Anspruchsgrundlage.
Die Berufung auf eine andere Anspruchsgrundlage (z. B. Vorschriften zur Rückübertragung von Unternehmen oder beweglichem Vermögen) vermag die örtliche Zuständigkeit für Grundstücksstreitigkeiten nicht zu verändern.
Zweckmäßigkeitsgründe, der behauptete Sachzusammenhang oder die beabsichtigte Vorbenennung eines Gerichts begründen keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.
Tenor
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt, weil für die noch zu erhebende Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt. Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge des Antragstellers sind zwei Bescheide, mit denen Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) abgelehnt hatten. Nur der Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dieser Grundstücke ist dementsprechend Gegenstand der Wiederaufgreifensanträge. Dass der Antragsteller in den rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren eine unvollständige Bescheidung seines Antrags durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend gemacht hätte und die befassten Verwaltungsgerichte in der Folge auch über die Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen oder beweglichem Vermögen entschieden und damit den Verfahrensgegenstand gegenüber der behördlichen Bescheidung erweitert hätten, trägt er selbst nicht vor. Für Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken ist - anders als bei Klagen auf Rückübertragung von Rechten an einem Unternehmen - nach § 52 Nr. 1 VwGO allein das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Der Umstand, dass der Antragsteller den Anspruch (auch) auf die Vorschrift des § 6 VermG zu stützen beabsichtigt, die die Rückübertragung von Unternehmen bzw. von Resten eines stillgelegten Unternehmens regelt, ändert nichts daran, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Wiederaufgreifensanträge im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO auf unbewegliches Vermögen bezieht; denn für diese Zuständigkeitsvorschrift kommt es nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern auf den konkreten Streitgegenstand an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 7 AV 13.94 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36). Ebenso wenig ist entgegen der Ausführungen des Antragstellers für die örtliche Zuständigkeit entscheidend, ob für die Grundstücke eine forstrechtliche Bewirtschaftungspflicht besteht, der juristische Schwerpunkt des Falles in der Anerkennung der Wiederaufnahmepflicht seitens der Antragsgegnerin liegt oder auf die beabsichtigte Benennung der örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte vorab nicht hingewiesen wurde. Die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Zuweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bzw. aus Erwägungen des Sachzusammenhangs ermöglicht die Vorschrift schon dem Grunde nach nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2020 - 8 AV 1.20 - juris Rn. 5).