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BVerwG·8 AV 1/22, 4 C 4/20·12.10.2022

Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 8. Revisionssenat beantwortet eine Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Er erklärt, er halte seine frühere Rechtsauffassung, wonach eine isolierte Aufhebung nur zulässig sei, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, U. v. 6.11.2019, 8 C 14.18), nicht fest. Damit wird die frühere Ansicht nicht bestätigt.

Ausgang: 8. Revisionssenat hält seine frühere Rechtsauffassung zur isolierten Aufhebbarkeit nicht fest; frühere Ansicht wird damit nicht bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der isolierten Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsakts im Anfechtungsprozess ist eine eigenständige Rechtsfrage, die nicht ohne Prüfung einheitlich zu beantworten ist.

2

Der 8. Revisionssenat hält seine frühere Rechtsauffassung, wonach eine isolierte Aufhebung nur bei Rechtmäßigkeit des verbleibenden Verwaltungsakts zulässig sei, nicht fest.

3

Eine Senatsauffassung zu Fragen der isolierten Aufhebbarkeit ist nicht automatisch für andere Senate bindend; intersenatliche Anfragen dienen der Klärung und Abstimmung solcher Rechtsfragen.

4

Verweise auf frühere Urteile (z. B. BVerwG U. v. 6.11.2019 – 8 C 14.18) können zur Orientierung herangezogen werden, begründen aber nicht zwingend eine weitergehende Bindungswirkung für künftige Entscheidungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs 3 S 1 VwGO§ 11 Abs 3 S 3 VwGO§ 36 Abs 1 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 29. März 2022, Az: 4 C 4/20, Beschluss

Tenor

Der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.