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BVerwG·8 AV 1/12·09.02.2012

Zuständigkeitsbestimmung bei Klage gegen Bundesbehörde

VerfahrensrechtZuständigkeitVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) mit Sitz in Braunschweig und Berlin; damit kommen nach §52 Nr.2 VwGO sowohl die VG Braunschweig als auch VG Berlin in Betracht. Da die Satzung keinen Amtssitz des Präsidenten festlegt, ist nach §53 Abs.1 Nr.3 VwGO auf den tatsächlichen Sitz des Präsidenten abzustellen. Die PTB weist diesen Sitz auf ihrer Homepage als Braunschweig aus; daher bestimmt das BVerwG das VG Braunschweig als örtlich zuständig.

Ausgang: Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung wurde stattgegeben: VG Braunschweig als örtlich zuständig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen eine Bundesbehörde bestimmt § 52 Nr. 2 VwGO das Verwaltungsgericht nach dem Sitz der Behörde; bei mehreren Dienstsitzen gilt der Amtssitz des Behördenleiters, sofern dieser gesetzlich bestimmt ist.

2

Fehlt eine gesetzliche Bestimmung des Amtssitzes des Behördenleiters, ist für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf den tatsächlichen Sitz des Behördenleiters abzustellen.

3

Öffentliche, objektive Anhaltspunkte der Behörde (z. B. offizielle Angaben auf der Homepage) können den tatsächlichen Sitz des Behördenleiters im Sinne der Zuständigkeitsfeststellung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO begründen.

4

Eine Satzungsnorm, die mehrere Sitze der Behörde benennt, ohne den Sitz des Behördenleiters zu bestimmen, genügt nicht als Bestimmung des Sitzt des Behördenleiters i.S.v. § 52 Nr. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 52 Nr 2 VwGO§ 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO§ 52 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Braunschweig, 19. Januar 2012, Az: 1 A 279/11, Beschluss

Gründe

1

Der Antrag ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Berlin nach § 52 Nr. 2 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), gegen deren Bescheid vom 3. November 2011 sich die Klage richtet, ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Braunschweig und Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12. März 1996).

2

Als örtlich zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Braunschweig zu bestimmen. Gemäß § 52 Nr. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276). Eine solche Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen. Daran fehlt es hier. Die Satzung der PTB bestimmt zwar Braunschweig und Berlin als Sitz der Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und regelt die Leitung der Behörde durch den Präsidenten (§ 5 Abs. 1), der die Bundesrepublik Deutschland auch gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen, vertritt (§ 5 Abs. 2). Sie trifft aber keine Aussage, wo der Präsident seinen Sitz hat.

3

Für die nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffende (vgl. Beschluss vom 13. März 2009 - BVerwG 7 AV 1.09 u.a. - juris) Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist deshalb auf den tatsächlichen Sitz des Präsidenten abzustellen. Ausweislich der Homepage der PTB ist dies Braunschweig: "Die Geschicke der PTB werden von Braunschweig aus geleitet - hier hat das Präsidium seinen Sitz". Zum Präsidium gehören der Präsident, der Vizepräsident und das Mitglied des Präsidiums (vgl. http://www.ptb.de/cms/dieptb/praesidium.html).