Sachliche Unzuständigkeit bei Auskunftsbegehren eines Journalisten gegen das Bundeskanzleramt
KI-Zusammenfassung
Ein Journalist begehrt einstweilige Auskunft über einen Redeentwurf der Bundeskanzlerin und mögliche Abweichungen. Strittig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständig ist wegen vermeintlicher Bezüge zum Bundesnachrichtendienst. Das BVerwG verneint seine sachliche Zuständigkeit, weil das Begehren gegen das Bundeskanzleramt gerichtet ist und nicht die Akten des BND betrifft. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Berlin; über Kosten entscheidet die Endinstanz.
Ausgang: Antrag des Journalisten mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verworfen; Verwaltungsgericht Berlin als zuständige Instanz benannt
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Rechtsbegehren Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betrifft und sich gegen diesen bzw. dessen Akten richtet.
Ein presserechtliches Auskunftsbegehren gegen eine andere Bundesbehörde fällt nicht unter § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, nur weil der Gegenstand inhaltliche Berührungspunkte zum Geschäftsbereich des BND aufweist.
Kommt das Bundesverwaltungsgericht als sachlich unzuständig in Betracht, ist das für die Sache zuständige Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO zu bestimmen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich u.a. nach § 52 Nr. 5 VwGO.
Eine Entscheidung über die Kosten bleibt bei Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Journalist und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Auskunft zum Wortlaut bzw. zu Inhalten eines Entwurfs des Bundeskanzleramts für die Rede der Bundeskanzlerin anlässlich eines Festakts des Bundesnachrichtendienstes am 8. Februar 2019 sowie dazu, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede von dem Redeentwurf abgewichen ist.
Der Antragsteller hält eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für gegeben, da Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde lägen.
II
Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Voraussetzungen für eine sachliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, sind nicht gegeben, da das presserechtliche Auskunftsbegehren des Antragstellers sich nicht gegen den Bundesnachrichtendienst richtet und nicht die dortigen Akten betrifft. Die Informationen, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, betreffen vielmehr den Bereich des Bundeskanzleramts, gegen das der Antragsteller sein Auskunftsbegehren ausweislich der Antragsschrift auch richtet. Eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein solches Auskunftsbegehren besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
2. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.