Nichtzulassungsbeschwerde; fehlende Bescheidung eines Befangenheitsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und rügte, das Oberverwaltungsgericht habe über einen weiteren Befangenheitsantrag nicht gesondert entschieden. Das BVerwG stellt fest, dass eine solche Rüge mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, die konkrete Rüge hier jedoch unbegründet ist. Wiederholte oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche bedürfen keiner separaten Entscheidung. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg; Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, ein Gericht habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Die Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags stellt regelmäßig eine unanfechtbare Vorentscheidung dar, die nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Willkür) der Überprüfung zugänglich ist.
Über unzulässige Befangenheitsanträge ist keine gesonderte Entscheidung erforderlich; als unzulässig gilt insbesondere die bloße Wiederholung eines bereits entschiedenen Ablehnungsgesuchs.
Bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung zumindest in groben Zügen das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 VwGO erkennen lassen; nicht vertretene Beteiligte sind insoweit erleichterten Darlegungsanforderungen unterworfen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2011, Az: OVG 12 B 69.07, Urteil
vorgehend VG Berlin, 12. Oktober 2007, Az: 2 A 136.05
Leitsatz
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen; denn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34). Daran fehlt es hier. Für den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich.
Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht über einen von ihm gestellten - weiteren - Befangenheitsantrag nicht vorab durch gesonderten Beschluss entschieden, sondern diesen verfahrensfehlerhaft übergangen habe. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <juris Rn. 6> und vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris Rn. 4), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - VII B 254/09 - BFH/NV 2010, 1835 <juris Rn. 8> und vom 14. Februar 2002 - I B 109, 111, 113/00 - BFH/NV 2002, 1161 <juris Rn. 9> m.w.N.). Die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken.
Der Kläger hat gegen die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter mit Schriftsatz vom 13. August 2010 einen Befangenheitsantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2010 eingegangen, mit dem die Richter aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag, die den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht entsprächen, erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren. Es hat ausgeführt, dass für die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen kein Anlass bestehe; mit den abgegebenen dienstlichen Äußerungen liege eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger "weiter die Zusammensetzung des Senats (gerügt), da über der 2. Ablehnungsantrag vom 17. September 2010 nicht beachtet wurde und hierzu auch keine richterlichen Stellungnahmen vorliegen". Hierauf hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ungeachtet dieses Vorbringens an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gesehen, da die vorgebrachten Einwände bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen seien und demnach für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag kein Raum sei. Das ist nicht zu beanstanden. Denn über unzulässige Befangenheitsanträge muss nicht gesondert entschieden werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch insbesondere auch dann, wenn es - wie hier - lediglich wiederholt wird (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 <juris Rn. 24>; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/ 2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10).