Abgelehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Beschwerde unzulässig (§152 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Bewilligung ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist und damit aussichtslos erscheint. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil die angefochtene Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt; Beschwerde als von Gesetzes wegen unanfechtbar und damit unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsbehelfs voraus; fehlt diese, ist die Bewilligung zu versagen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Mitteln der Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die Angelegenheit nicht offensichtlich aussichtslos ist und Erfolgsaussichten bestehen.
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ist unzulässig, wenn das Gesetz die Entscheidung als unanfechtbar erklärt; in diesem Fall fehlt es an einer zulässigen Verfahrensgrundlage (§152 Abs.1 VwGO).
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist sowohl die materielle Erfolgsaussicht als auch die formelle Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels zu prüfen; die gesetzliche Unanfechtbarkeit schließt Erfolgsaussichten aus.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Januar 2010, Az: 5 C 10.16, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).