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BVerwG·7 C 9.24·11.03.2026

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Freundschaft zu Prozessvertreter für begründet erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger lehnte Richter Dr. X wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem dieser seine enge Freundschaft zu dem bei der Beklagten als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. Y angezeigt hatte. Es ging um die Frage, ob diese Beziehung den Anschein fehlender Unvoreingenommenheit begründet. Das Gericht erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet, da Y maßgeblich an Berufungs- und Revisionsverfahren beteiligt war und dadurch der Schein möglicher Einflussnahme entsteht. Eine tatsächliche Voreingenommenheit war nicht erforderlich.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. X wegen enger Freundschaft zu Prozessvertreter als begründet erklärt; Richter von Mitwirkung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn objektive Umstände den Anschein fehlender Unvoreingenommenheit rechtfertigen; eine tatsächliche Voreingenommenheit ist nicht erforderlich.

2

Bei enger Freundschaft des Richters zu einem Prozessvertreter des Gegners sind höhere Anforderungen an die Unschädlichkeit der Beziehung zu stellen als bei bloßer Nähe zu einem Beteiligten oder dessen Mitarbeiter.

3

Die Beteiligung des befreundeten Rechtsanwalts an der Durchführung des Verfahrens oder an der Erstellung von Schriftsätzen kann den Schein einer möglichen Einflussnahme begründen und damit die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

4

Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Gericht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betroffenen Richters; die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 7. November 2024, Az: 1 A 45/22, Urteil

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Dezember 2020, Az: 5 K 1989/19, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X vom 28. August 2025 wird für begründet erklärt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Baumaßnahmen im Bereich einer Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte wird in dem Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei ... Rechtsanwälte vertreten.

2

Mit dienstlicher Erklärung vom 22. August 2025 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei ... Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Y eine enge Freundschaft besteht.

3

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat ausgeführt, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Y sei wesentlich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt gewesen und maßgeblich in die Erstellung der Schriftsätze im Revisionsverfahren eingebunden. Der Kläger hält die Besorgnis der Befangenheit für begründet und hat den Richter mit Schriftsatz vom 28. August 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II

4

Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich auch aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - den Prozessbeteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 9 C 3.23 - juris Rn. 5). Dabei sind an die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6).

6

Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X und dem Of Counsel der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies hat der Senat festgestellt für den Fall, dass Herr Prof. Dr. Y in den zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht eingebunden war (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2025 - 7 A 6.24 - juris); es gilt umso mehr, wenn er - wie vorliegend - maßgeblich an der Durchführung des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beteiligt war bzw. ist. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17 - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Daher sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.