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BVerwG·7 C 2.24·15.05.2025

Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen Verfassungsbeschwerden gegen KSG-Änderungen

Öffentliches RechtUmweltrechtVerfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, verlangte von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms nach § 8 KSG a.F.; die Vorinstanz gab der Klage statt. Das BVerwG setzt das Verfahren aus, weil durch das Zweite Änderungsgesetz zum KSG die Rechtsgrundlage für das Sofortprogramm entfallen sein kann und die Gültigkeit der Neuregelungen in Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig ist. Zur Prozessökonomie und Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen wird § 94 VwGO entsprechend angewandt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG in den anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die KSG-Änderungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann das Ergebnis eines Verwaltungsrechtsstreits von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängen, die Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO entsprechend möglich.

2

Ändert sich die Rechtslage während eines Revisionsverfahrens, hat das Revisionsgericht die neue Rechtslage in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Vorinstanz.

3

Entfällt durch eine Gesetzesänderung die rechtliche Grundlage eines begehrten Anspruchs, kann dies zur Abweisung der Klage nach der nunmehr geltenden Rechtslage führen.

4

Nach § 8 KSG a.F. war bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen eines Sektors das zuständige Ministerium verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorzulegen; die Bundesregierung war anschließend zur zügigen Beschlussfassung verpflichtet.

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 KSG a. F.§ 8 Abs. 1 KSG a. F.§ 4 Abs. 4 KSG a. F.§ Bundes-Klimaschutzgesetz

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 30. November 2023, Az: 11 A 11/22, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1

Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 1699/24 - aus.

2

Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG a. F.) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für den Sektor Gebäude gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 KSG i. V. m. Anlage 2, Zeile 3 zum KSG i. d. F. vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 A 11/22 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben.

3

Nach § 8 Abs. 1 KSG a. F. war bei Überschreitung der Jahresemissionsschutzmengen für einen Sektor in einem Berichtsjahr das nach § 4 Abs. 4 KSG a. F. zuständige Ministerium verpflichtet, der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Anschließend hatte die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 2 KSG a. F. über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese schnellstmöglich zu beschließen.

4

Am 17. Juli 2024 ist das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 235) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt sowie das Instrument des Sofortprogramms im Sinne des § 8 KSG a. F. als sektorspezifischer Nachsteuerungsmechanismus bei Zielverfehlungen durch einen neuen Nachsteuerungsmechanismus ersetzt. Hiergegen haben - unter anderem - der Kläger im parallel geführten Verfahren BVerwG 7 C 1.24 und der Kläger im hiesigen Verfahren die oben genannten Verfassungsbeschwerden erhoben, im Wesentlichen mit dem Ziel, dass das Bundesverfassungsgericht die geänderten Bestimmungen für nichtig erklärt.

5

Die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen des geänderten Bundes-Klimaschutzgesetzes ist für das anhängige Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 5.21 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 7 Rn. 14 m. w. N.). Mit den Änderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes wurde einem möglichen Anspruch des Klägers auf Beschluss eines Sofortprogramms die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die Klage auf die Revision der Beklagten nach derzeit geltendem Recht abzuweisen wäre.

6

Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Prüfungsgegenstand ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 C 7.20 - juris Rn. 4 zum Normenkontrollverfahren m. w. N.).

7

Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerden gegen die hier maßgeblichen neuen Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entschieden ist.