Zuschuss an parteinahe Stiftung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht schlug nach § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vor, dem beide Parteien zustimmten. Durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ist das Verfahren beendet und einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile wurden für wirkungslos erklärt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG (§ 47 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 52 Abs.3).
Ausgang: Verfahren durch gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO beendet und eingestellt; Vorinstanzenurteile für wirkungslos erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 106 Satz 2 VwGO führt zur Beendigung des Verfahrens und zur Einstellung desselben.
Die einfache Zustimmung der Parteien zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich macht den Vergleich wirksam und beendet den Rechtsstreit.
Wurden durch gerichtlichen Vergleich Verhältnisse einvernehmlich geregelt, sind frühere Urteile der Vorinstanzen für wirkungslos zu erklären.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich, soweit einschlägig, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 26. November 2008, Az: 3 KO 363/08, Urteil
vorgehend VG Gera, 17. Juli 2006, Az: XX, Urteil
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Der Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 zugestimmt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 dem vorgeschlagenen Vergleich ebenfalls zugestimmt. Damit ist das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden (vgl. § 106 Satz 2 VwGO). Es ist deshalb einzustellen. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 sind für wirkungslos zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.