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BVerwG·7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)·13.02.2020

Revisionszulassung; Satzung über die Abfallwirtschaft und Betrieb einer Deponie

Öffentliches RechtAbfallrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Das BVerwG hebt die Entscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob beim Erlass einer kommunalen Abfallsatzung nach §§ 17, 20 KrWG auch die rechtlichen Interessen privater Entsorger zu berücksichtigen sind. Der Streitwert wurde vorläufig auf 287.500 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zur Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen Frage beitragen kann.

3

Beim Erlass kommunaler Abfallsatzungen nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 KrWG kann sich die rechtliche Frage stellen, ob und in welchem Umfang die rechtlichen Interessen privater Abfallentsorger zu berücksichtigen sind.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 17 Abs 1 KrWG§ 20 Abs 2 KrWG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 1 KrWG und § 20 Abs. 2 KrWG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 30. Oktober 2018, Az: 1 K 562/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 287 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob beim Erlass einer kommunalen Abfallsatzung nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KrWG auch die rechtlichen Interessen eines privaten Abfallentsorgers zu berücksichtigen sind, beitragen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.