Festsetzung von Wasserschutzgebieten; Abgrenzung einer Schutzzone
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwG als begründet angesehen und die Revision zugelassen. Das Gericht erkannte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Streitpunkt sind die Anforderungen des §51 WHG an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten und die Frage, welche Auswirkungen Abgrenzungsfehler auf die Wirksamkeit einer Schutzgebietsverordnung haben. Der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zur Klärung der Anforderungen an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten unterliegt den Anforderungen des § 51 WHG; die rechtliche Zulässigkeit der Zonierung ist gerichtlich zu überprüfen.
Fehlerhaft abgegrenzte Schutzzonen können die Wirksamkeit einer Schutzgebietsverordnung berühren und sind dahingehend zu prüfen, ob sie den Bestand der Verordnung gefährden.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG anzuwenden (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Februar 2011, Az: 4 KN 1/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die Frage, welche Anforderungen gemäß § 51 WHG an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zu stellen sind, und gegebenenfalls die Frage, welche Auswirkungen Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone für den Bestand einer Schutzgebietsverordnung haben, näher zu klären.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.