Revisionszulassung; Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerden für begründet erklärt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und inwieweit Belange des Artenschutzes in die standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG einzubeziehen sind. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage klären. Der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerden begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Klärung der Berücksichtigung des Artenschutzes bei der standortbezogenen UVP-Vorprüfung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ob und inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind, stellt eine grundsätzliche und revisionsfähige Rechtsfrage dar.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Die Zulassung der Revision kann auch dann geboten sein, wenn sich die Rechtslage durch nachträgliche Gesetzesänderungen geändert hat, sofern weiterhin klärungsbedürftige Fragen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 973/15, Urteil
vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3061/13, Urteil
Gründe
Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.