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BVerwG·7 B 9/16, 7 B 9/16 (7 C 16/17)·11.05.2017

Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens

Öffentliches RechtUmweltrechtAbfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung; das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da klärungsbedürftig ist, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens verlangt werden können. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Revisionszulassung stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Klärung materiell-rechtlicher Auslegungsfragen öffentlicher Gesetze, etwa der Frage, ob eine spezialgesetzliche Auskunftspflicht (z. B. Angaben zum Jahresumsatz) besteht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).

4

Eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung) substantiiert dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs 2 Nr 1 KrWG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 43/14, Urteil

vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 200/13, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.