Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung; das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da klärungsbedürftig ist, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens verlangt werden können. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Revisionszulassung stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Klärung materiell-rechtlicher Auslegungsfragen öffentlicher Gesetze, etwa der Frage, ob eine spezialgesetzliche Auskunftspflicht (z. B. Angaben zum Jahresumsatz) besteht.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52, 63 GKG).
Eine erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung) substantiiert dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 43/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 200/13, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.