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BVerwG·7 B 8/16, 7 B 8/16 (7 C 15/17)·11.05.2017

Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens

Öffentliches RechtUmweltrechtAbfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren soll klären, ob §18 Abs.2 Nr.1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens verlangen kann. Ferner wurden die maßgeblichen Vorschriften zur Streitwertfestsetzung benannt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Eine zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Zulassung, sofern die genannten Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen.

3

Ob §18 Abs.2 Nr.1 KrWG die Forderung von Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens zulässt, stellt eine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind §47 Abs.1 S.1 und Abs.3 sowie §52 Abs.1 GKG maßgeblich; für das Revisionsverfahren sind §47 Abs.1 S.1, §52 Abs.1 und §63 Abs.1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 18 Abs 2 Nr 1 KrWG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG§ 47 Abs. 1 Satz 1§ 47 Abs. 3

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 45/14, Urteil

vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 206/13

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.