Kirchenaustrittserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Auslegung einer Kirchenaustrittserklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. In der Revisionsinstanz soll geklärt werden, welche Anforderungen verfassungskonforme Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes stellt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache aufgrund verfassungsrechtlicher Bedeutung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung oder die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung hat.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Vorinstanz die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage verkannt hat.
Bei der Auslegung von Erklärungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungskonforme Auslegung das Vorliegen oder die Zuschreibung eines unzulässigen Zusatzes begründen kann.
Die zulässige Rechtswegkontrolle in der Revisionsinstanz dient dazu, zentrale verfassungsrechtliche Auslegungsfragen klärend zu beantworten, bevor materiell-rechtliche Folgerungen getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2010, Az: 1 S 1953/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.