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BVerwG·7 B 77/10, 7 B 77/10 (7 C 9/11)·11.04.2011

Kirchenaustrittserklärung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatskirchenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Auslegung einer Kirchenaustrittserklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. In der Revisionsinstanz soll geklärt werden, welche Anforderungen verfassungskonforme Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes stellt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache aufgrund verfassungsrechtlicher Bedeutung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung oder die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung hat.

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Vorinstanz die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage verkannt hat.

3

Bei der Auslegung von Erklärungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungskonforme Auslegung das Vorliegen oder die Zuschreibung eines unzulässigen Zusatzes begründen kann.

4

Die zulässige Rechtswegkontrolle in der Revisionsinstanz dient dazu, zentrale verfassungsrechtliche Auslegungsfragen klärend zu beantworten, bevor materiell-rechtliche Folgerungen getroffen werden.

Relevante Normen
§ Art 4 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2010, Az: 1 S 1953/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung an die Annahme eines unzulässigen Zusatzes bei einer Kirchenaustrittserklärung zu stellen sind.